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Urnen­grä­ber - Gestal­tung auf kleinstem Raum

GrabartenUrnen­grä­ber set­zen zunächst prin­zi­pi­ell eine Feu­er­be­stat­tung vor­aus. Man unter­schei­det zwi­schen Urnen­rei­hen- und Urnen­wahl­grä­bern (80 x 80 cm bzw. 120 x 120 cm). Für die Gestal­tung die­ser klei­nen Flä­chen gel­ten aller­dings die glei­chen Maß­stäbe wie für die Ruhe­stät­ten einer tra­di­tio­nel­len Erd­be­stat­tung. Und bin gerade bei einem Urnen­grab macht sich die pro­fes­sio­nelle Bera­tung des Fried­hofs­gärt­ner sich schnell bezahlt.

Denn je klei­ner die Flä­che, desto schwie­ri­ger ist es, diese auch har­mo­nisch zu gestal­ten. Schon das Grab­zei­chen - eine Platte oder ein Grab­mal - mit ver­hält­nis­mä­ßig viel Platz ein. Für die Bepflan­zung ver­bleibt dann oft weniger.

Auch wenn bei Urnen­grä­bern eine jah­res­zeit­lich wech­selnde Bepflan­zung vor­ge­se­hen wird, so ist diese in der Regel doch nicht nicht so üppig wie auf Reihen-oder Wahl­grä­ber. Auch kom­men auf den klei­nen Flä­chen eher fein­glied­rige und lang­sam wach­sende Pflan­zen zum Ein­satz, um eine aus­ge­gli­chene Gestal­tung zu rea­li­sie­ren. "Weni­ger ist mehr" - die­ser viel zitierte Satz gilt vor allem für Urnengräber.

Rei­hen­grä­ber

Das Rei­hen­grab (110 x 240 cm) hat seine Bezeich­nung aus der His­to­rie. Zu Beginn des 20. Jahr­hun­derts wur­den diese Grä­ber der Reihe nach ver­ge­ben. Grund­sätz­lich hat ein ein­stel­li­ges Grab eine Ruhe­frist von ca. 20 - 30 Jah­ren (je nach Fried­hof ver­schie­den). Eine Mög­lich­keit zur Ver­län­ge­rung der Ruhe­frist besteht in aller Regel nicht. Ein Rei­hen­grab kann auch als ein­stel­li­ges Wahl­grab aus­ge­stal­tet sein. In die­sem Fall besteht in aller Regel die Mög­lich­keit zu einer Ver­län­ge­rung der Ruhe­frist. Ein Rei­hen­grab besteht aus ca. 15 % Rah­men­be­pflan­zung, 50 % Boden­de­cker und 35 % Wechselbepflanzung.

Wahl­grä­ber

Wahl­grä­ber (Größe ca. 120 x 250 cm) kön­nen ein- oder mehr­stel­lig sein. Sie erlau­ben in der Gestal­tung die größte Indi­vi­dua­li­tät. Gewöhn­lich beträgt der Gehöl­zan­teil 25 %, der Anteil der Boden­de­cker 60 % sowie die jah­res­zeit­li­che Wech­sel­be­pflan­zung 15 %. Im Unter­schied zum Rei­hen­grab kön­nen Wahl­grä­ber nach Ablauf der 1. Ruhe­zeit gegen Gebühr wei­ter genutzt und wie­der belegt werden.